Allgemeine Geschäftsbedingungen
Rechtliches
I. Auftragserteilung
1. Die Auftragserteilung hat schriftlich zu erfolgen.
2. Die Auftragserteilung muss allen Werkstücken, die zur Oberflächenbehandlung übergeben werden, ein Lieferschein beigefügt sein mit genauen Angaben über Art, Menge und Verpackung der Werkstücke, sowie genaue Angaben über die Art der duchzuführenden Oberflächenbehandlung.
3. Ungenaue oder fehlende Angaben gehen zu Lasten des Auftraggebers.
4. Werden durch fehlende oder ungenaue Angaben in der Auftragserteilung Rückfragen seitens des Auftragnehmers erforderlich, hat der Auftraggeber die dadurch entstehenden Mehrkosten gegen gesonderte Berechnung zu tragen. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall berechtigt,
- vom Vertrag zurückzutreten, oder
- den Auftrag nach bestem Ermessen durchzuführen.
Dies gilt insbesondere dann, wenn nach höchstens zwei schriftlichen Rückfragen seitens des Auftragnehmers eine Klärung der Art oder des Umfangs des Auftrages nicht oder nicht vollständig herbeigeführt werden kann. Hierdurch entstehende Differenzen oder Abweichungen bei der Ausführung des Auftrages sowie dadurch entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des Bestellers. Die Mehrkosten dürfen das Auftragsvolumen um max. 20% überschreiten. Andernfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In einem solchen Fall hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die dadurch entstehenden Mehrkosten zu zahlen. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
II. Auftragserteilung
1. Die Haftung des Auftragnehmers ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit hat der Auftraggeber nachzuweisen.
2. Die zur Oberflächenbehandlung übergebenen Werkstücke werden mit großer Sorgfalt und modernsten Mitteln behandelt, bindende Zusagen über den Ausfall der Oberflächenbehandlung können jedoch nicht gegeben werden. Ist ohne Verschulden des Auftragnehmers eine Wiederholung der Oberflächenbehandlung notwendig, wird diese gesondert berechnet. Sind die verlangten Eigenschaften ohne Verschulden des Auftragnehmers nicht erreichbar, ist der vereinbarte Werklohn zu zahlen.
3. Die behandelten Werkstücke werden seitens des Auftragnehmers nur stichprobenartig überprüft. Eine weitergehende Prüfung erfolgt nur bei besonderer schriftlicher Vereinbarung und gegen Berechnung der Mehrkosten. Die Ausgangsprüfung durch den Auftragnehmer entbindet den Besteller nicht von seiner Pflicht zur Eingangskontrolle.
4. Beanstandungen der durchgeführten Arbeiten, auch hinsichtlich Gewicht und Stückzahl der Werkstücke, müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen eingehend bei dem Auftragnehmer erfolgen. Maßgeblich für die Fristberechnung ist die Abholung der behandelten Werkstücke bei dem Auftragnehmer.
Eine Weiterverarbeitung der behandelten Werkstücke durch den Auftraggeber oder von ihm eingeschalteter Personen schließt die Mängelrüge aus. Für Schäden, die fahrlässig vom Auftragnehmer zu vertreten sind, haftet dieser höchstens bis zur Höhe des vereinbarten Werklohns.
Anderweitige Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Die Verpflichtung des Bestellers zur sofortigen Mängelrüge und die Haftungsbeschränkung des Auftragnehmers gelten auch für eine etwaige Nachbehandlung in Fällen der Veränderung des Zustandes der Werkstücke durch Bearbeitung, Weiterverarbeitung oder Einbau (Vermengung/Vermischung) erlischt jegliche Haftung des Auftragnehmers, es sei denn, es sei vorher ein schriftliches Einverständnis erklärt worden.
Bei Massenprodukten oder Kleinteilen kann ein gewisser Verlust eintreten, für den die Haftung ausgeschlossen wird. Für den Fall des Wiederauffindens verlorengegangener Teile verpflichtet sich der Auftragnehmer, diese dem Hersteller unverzüglich auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen.
III. Preise und Lieferbedingungen
1. Preisangaben und Lieferzeiten sind freibleibend, soweit nicht bei Auftragserteilung schriftlich feste Vereinbarungen getroffen werden.
2. Der Rechnungsbetrag ist fällig nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug. Abweichungen erfordern die Schriftform.
3. Leistungsort ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
4. Auslieferung der Werkstücke an den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter schriftlicher Auftragserteilung und gegen gesonderte Berechnung auf Gefahr des Auftraggebers.
5. Die berechneten Preise betreffen den reinen Werklohn für Oberflächenbehandlung. Anlieferung und Abholung hat der Auftraggeber zu veranlassen.
6. Bis zur vollständigen Zahlung des Werklohnes bleibt die Ware Eigentum des Auftragnehmers.
7. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Lüdenscheid
Allgemeine Einkaufsbedingungen
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für sämtliche Bestellungen und Aufträge der Vogler GmbH, Golsberger Straße 1, 58513 Lüdenscheid („Vogler“), gegenüber Unternehmern sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen („Lieferant“).
1.2 Die Einkaufsbedingungen gelten für sämtliche von Vogler beschafften Waren und Leistungen, insbesondere Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Lacke, Beschichtungsstoffe, Kunststoffteile, Maschinen, Werkzeuge, Betriebsmittel, Ersatzteile sowie Dienstleistungen und sonstige Leistungen.
1.3 Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Vogler stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn Vogler in Kenntnis solcher Bedingungen eine Lieferung oder Leistung annimmt oder Zahlungen leistet. Verweise des Lieferanten auf eigene Bedingungen in Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen, Rechnungen oder sonstigen Dokumenten führen ebenfalls nicht zu deren Einbeziehung.
1.4 Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für zukünftige Bestellungen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
1.5 Im Falle von Widersprüchen gilt folgende Rangfolge:
- individuelle Vereinbarungen zwischen Vogler und dem Lieferanten,
- die jeweilige Bestellung einschließlich ihrer Anlagen und Spezifikationen,
- diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen,
- sonstige zwischen den Parteien vereinbarte Unterlagen.
2. Bestellung, Auftragsbestätigung und Rücknahme
2.1 Bestellungen von Vogler erfolgen grundsätzlich in Textform, insbesondere per E-Mail oder als PDF.
2.2 Der Lieferant soll Bestellungen innerhalb von drei Werktagen nach Zugang bestätigen.
2.3 Soweit die Bestellung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, stellt sie ein Angebot von Vogler zum Abschluss eines Vertrags dar. Der Vertrag kommt grundsätzlich erst mit Zugang der Auftragsbestätigung des Lieferanten zustande. Bis zum Zugang der Auftragsbestätigung kann Vogler die Bestellung jederzeit in Textform zurücknehmen. Die Rücknahme ist für Vogler kostenfrei.
2.4 Eine bloße Eingangsbestätigung, eine Vorkasserechnung, eine Rechnung oder ein sonstiger Hinweis auf den Eingang der Bestellung stellt keine Auftragsbestätigung im Sinne dieser Einkaufsbedingungen dar. Beginnt der Lieferant vor Zugang der Auftragsbestätigung mit Beschaffung, Fertigung oder sonstigen Maßnahmen zur Erfüllung der Bestellung, erfolgt dies auf eigenes Risiko, sofern Vogler einen solchen Beginn nicht ausdrücklich verlangt oder genehmigt hat.
2.5 Eine Auftragsbestätigung mit Änderungen oder Ergänzungen gegenüber der Bestellung gilt als neues Angebot des Lieferanten. Abweichungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn Vogler diesen ausdrücklich zustimmt.
2.6 Der Lieferant hat die Bestellung einschließlich Zeichnungen, Spezifikationen, Mengenangaben und sonstiger Unterlagen auf erkennbare Unstimmigkeiten zu prüfen und Vogler unverzüglich auf Bedenken oder Widersprüche hinzuweisen.
3. Preise
3.1 Die in der Bestellung von Vogler angegebenen Preise sind verbindlich. Soweit in der Bestellung nichts Abweichendes vereinbart ist, verstehen sie sich einschließlich sämtlicher Verpackungs-, Transport-, Versicherungs-, Verlade- und sonstiger Nebenkosten bis zur ordnungsgemäßen Anlieferung bei Vogler, zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer.
3.2 Preisänderungen, nachträgliche Preisaufschläge, Mindestbestellwerte oder Mindestabnahmemengen bedürfen der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung von Vogler.
4. Liefertermine und Lieferverzug
4.1 Die in der Bestellung angegebenen Liefertermine sind verbindlich, sofern in der Bestellung nichts anderes angegeben ist.
4.2 Der Lieferant hat Vogler unverzüglich zu informieren, sobald er erkennt oder erkennen muss, dass ein vereinbarter Liefertermin nicht eingehalten werden kann. Die Mitteilung hat insbesondere die Gründe für die Verzögerung und deren voraussichtliche Dauer zu enthalten. Die Mitteilung befreit den Lieferanten nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen oder seiner Haftung.
4.3 Bei Lieferverzug stehen Vogler die gesetzlichen Rechte zu. Vogler ist insbesondere berechtigt, nach den gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurückzutreten, Schadensersatz zu verlangen und einen Deckungskauf oder eine anderweitige Ersatzbeschaffung vorzunehmen. Vom Lieferanten zu vertretende Mehrkosten eines Deckungskaufs, einer Ersatzbeschaffung sowie erforderliche Express-, Sonder- oder Eiltransporte zur Vermeidung oder Begrenzung des Lieferverzugs trägt der Lieferant nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.
4.4 Für den Fall eines vom Lieferanten zu vertretenden Lieferverzugs kann Vogler eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des Netto-Auftragswertes je vollendeter Verzugswoche, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Netto-Auftragswertes, verlangen. Die Vertragsstrafe fällt nur für vollendete Verzugswochen an. Die Geltendmachung bleibt Vogler bis zur vollständigen Erfüllung der verspäteten Liefer- oder Leistungspflicht vorbehalten. Die Vertragsstrafe wird auf einen weitergehenden Schadensersatzanspruch angerechnet.
5. Lieferung, Teillieferungen und Gefahrübergang
5.1 Soweit in der Bestellung nichts Abweichendes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung DAP an den in der Bestellung angegebenen Lieferort gemäß Incoterms® 2020. Der Lieferant trägt sämtliche Kosten und Risiken bis zur Lieferung am vereinbarten Lieferort.
5.2 Unabhängig von der vereinbarten Lieferklausel geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung erst mit der Lieferung am vereinbarten Lieferort auf Vogler über. Die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang bleiben im Übrigen unberührt.
5.3 Teillieferungen sind zulässig, müssen Vogler jedoch vorab mitgeteilt werden und dürfen keine zusätzlichen Kosten für Vogler verursachen. Der vereinbarte Liefertermin bleibt auch für die noch ausstehende Restmenge verbindlich.
5.4 Vorzeitige Lieferungen dürfen für Vogler keine zusätzlichen Kosten oder sonstigen unzumutbaren Nachteile verursachen. Insbesondere ist Vogler nicht verpflichtet, aufgrund einer vorzeitigen Lieferung zusätzliche Lagerkosten zu übernehmen.
5.5 Mehr- oder Minderlieferungen von mehr als 10 % gegenüber der bestellten Menge bedürfen der vorherigen Zustimmung von Vogler. Nicht genehmigte Mehrmengen kann Vogler zurückweisen; die dadurch entstehenden Kosten trägt der Lieferant. Bei Minderlieferungen bleibt der Lieferant zur Lieferung der noch ausstehenden Menge verpflichtet, soweit Vogler nicht ausdrücklich etwas anderes erklärt. Für die Abrechnung ist ausschließlich die von Vogler tatsächlich angenommene Menge maßgeblich.
6. Versand, Verpackung und Begleitunterlagen
6.1 Der Lieferant hat die Ware fachgerecht und so zu verpacken, zu kennzeichnen und zu transportieren, dass sie vor Beschädigungen und sonstigen Beeinträchtigungen geschützt ist und sämtliche gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden. Gefahrstoffe und sonstige kennzeichnungspflichtige Waren sind entsprechend den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften zu behandeln.
6.2 Die Standardverpackung ist im vereinbarten Preis enthalten, sofern in der Bestellung nichts Abweichendes vereinbart ist.
6.3 Den Lieferungen sind alle für die ordnungsgemäße Verwendung und Verarbeitung erforderlichen Unterlagen beizufügen oder rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, soweit diese nicht bereits vorliegen. Hierzu gehören insbesondere, soweit erforderlich, Sicherheitsdatenblätter, Konformitätserklärungen, Prüf- und Werkszeugnisse, technische Dokumentationen, Produktinformationen und gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnungen.
7. Rechnungen und Zahlungsbedingungen
7.1 Rechnungen sind unter Angabe der vollständigen Bestellnummer und sämtlicher von Vogler geforderter Angaben an die von Vogler hierfür benannte Rechnungsadresse zu übermitteln.
7.2 Vogler zahlt Rechnungen grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto, sofern in der Bestellung nichts Abweichendes vereinbart wurde.
7.3 Die Zahlungsfrist beginnt mit Eingang einer ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung, frühestens jedoch mit vollständiger und vertragsgemäßer Lieferung bzw. Leistung. Maßgeblich ist der jeweils spätere Zeitpunkt. Bei fehlerhaften oder unvollständigen Rechnungen beginnt die Zahlungsfrist erst mit Eingang einer ordnungsgemäßen Rechnung.
7.4 Gesetzliche Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte von Vogler bleiben unberührt.
8. Qualität und Beschaffenheit
8.1 Der Lieferant gewährleistet, dass sämtliche Lieferungen und Leistungen den vereinbarten Spezifikationen, Zeichnungen, technischen Unterlagen, Qualitätsanforderungen und gegebenenfalls freigegebenen Mustern entsprechen sowie sämtliche einschlägigen gesetzlichen Anforderungen erfüllen.
8.2 Der Lieferant hat die Ware vor Versand angemessen auf Vertragsgemäßheit zu prüfen.
8.3 Bei Lacken, Beschichtungsstoffen, Kunststoffteilen und vergleichbaren Produkten sind insbesondere die vereinbarten Material-, Rezeptur-, Farb-, Maß- und sonstigen technischen Anforderungen einzuhalten.
9. Änderungen an Produkten und Herstellungsprozessen
9.1 Änderungen an einem von Vogler bestellten Produkt oder dessen Herstellung bedürfen der vorherigen Zustimmung von Vogler, soweit die Änderung die Beschaffenheit, Qualität, Funktion, Lieferfähigkeit oder Verwendbarkeit des Produkts beeinflussen kann.
9.2 Dies gilt insbesondere für Änderungen von Material oder Werkstoff, Rezeptur oder Zusammensetzung, wesentlichen Rohstoffen, Produktionsverfahren, Produktionsstandort, Produktionsanlagen oder Werkzeugen sowie wesentlichen Unterlieferanten oder Lieferquellen.
9.3 Der Lieferant hat geplante Änderungen rechtzeitig und vollständig mitzuteilen und darf sie erst nach erfolgter Zustimmung von Vogler umsetzen. Die Zustimmung entbindet den Lieferanten nicht von seiner Verantwortung für die Vertragsgemäßheit der Lieferung.
10. Chemikalien, Lacke und gesetzliche Produktanforderungen
10.1 Der Lieferant gewährleistet, dass sämtliche gelieferten Produkte den jeweils geltenden gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Dies gilt insbesondere für die jeweils anwendbaren Vorschriften des Chemikalien-, Gefahrstoff-, Kennzeichnungs-, Verpackungs- und Gefahrgutrechts einschließlich der Anforderungen nach REACH und CLP.
10.2 Für chemische Produkte, insbesondere Lacke, Beschichtungsstoffe und sonstige Gefahrstoffe, hat der Lieferant Vogler die jeweils aktuellen Sicherheitsdatenblätter und sonstigen gesetzlich vorgeschriebenen Produktinformationen rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
10.3 Änderungen an Sicherheitsdatenblättern, Einstufungen, Kennzeichnungen, Inhaltsstoffen oder sonstigen sicherheits- oder umweltrelevanten Produkteigenschaften sind Vogler unverzüglich mitzuteilen.
10.4 Der Lieferant ist dafür verantwortlich, dass die von ihm gelieferten Produkte entsprechend den gesetzlichen Anforderungen in Verkehr gebracht werden dürfen und für die vereinbarte Verwendung geeignet sind, soweit dies zum vertraglich geschuldeten Leistungsumfang gehört.
11. Mängelrechte
11.1 Vogler stehen bei mangelhaften Lieferungen und Leistungen die gesetzlichen Mängelrechte zu. Vogler kann nach eigener Wahl Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung verlangen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
11.2 Der Lieferant trägt die zur Nacherfüllung erforderlichen Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie die gesetzlich geschuldeten Kosten für Ausbau und Wiedereinbau.
11.3 In dringenden Fällen, insbesondere wenn zur Abwehr erheblicher Schäden oder zur Aufrechterhaltung des Betriebs ein unverzügliches Handeln erforderlich ist, ist Vogler berechtigt, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen, soweit eine vorherige Abstimmung mit dem Lieferanten wegen der Dringlichkeit nicht zumutbar ist. Weitergehende gesetzliche Rechte von Vogler bleiben unberührt.
11.4 Vogler ist berechtigt, die Annahme mangelhafter Lieferungen zu verweigern.
11.5 Die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten von Vogler bleiben unberührt. Verdeckte Mängel werden nach ihrer Entdeckung unverzüglich angezeigt.
12. Beigestellte Materialien, Werkzeuge und Unterlagen
12.1 Sämtliche von Vogler zur Verfügung gestellten Materialien, Werkzeuge, Formen, Vorrichtungen, Muster, Zeichnungen, Daten, Spezifikationen und sonstigen Gegenstände bleiben Eigentum von Vogler, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
12.2 Werkzeuge, Formen und Vorrichtungen, deren Anschaffung oder Herstellung Vogler vollständig bezahlt, werden mit vollständiger Zahlung Eigentum von Vogler, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei einer nur teilweisen Kostenübernahme richtet sich die Eigentumszuordnung nach der jeweiligen Vereinbarung. Eine anteilige Kostenübernahme begründet für sich allein kein Eigentum von Vogler an dem gesamten Werkzeug, der gesamten Form oder Vorrichtung.
12.3 Der Lieferant hat Gegenstände und Unterlagen von Vogler sorgfältig zu behandeln, angemessen gegen Beschädigung und Verlust zu sichern und deutlich als Eigentum von Vogler zu kennzeichnen. Werkzeuge, Formen und Vorrichtungen im Eigentum von Vogler sind ordnungsgemäß zu warten und instand zu halten, soweit dies zur Erhaltung ihrer Funktionsfähigkeit erforderlich ist.
12.4 Werkzeuge, Formen und Vorrichtungen im Eigentum von Vogler dürfen ausschließlich zur Erfüllung von Aufträgen von Vogler verwendet werden. Eine Nutzung für Dritte oder eigene Zwecke sowie eine Weitergabe an Dritte ist ohne vorherige Zustimmung von Vogler nicht zulässig.
12.5 Der Lieferant hat Vogler auf Verlangen unverzüglich Auskunft über Zustand, Standort und Verwendung der von Vogler bereitgestellten oder bezahlten Gegenstände zu erteilen. Nach Beendigung der Geschäftsbeziehung oder auf Verlangen von Vogler sind diese Gegenstände und Unterlagen unverzüglich herauszugeben, soweit dem keine berechtigten Rechte des Lieferanten oder gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
13. Haftung und Versicherung
13.1 Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die durch eine von ihm zu vertretende Pflichtverletzung entstehen, insbesondere durch mangelhafte oder nicht vertragsgemäße Lieferungen oder Leistungen.
13.2 Der Lieferant stellt Vogler im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen von Ansprüchen Dritter frei, soweit diese auf einer vom Lieferanten zu vertretenden Pflichtverletzung beruhen.
13.3 Der Lieferant verpflichtet sich, während der Dauer der Geschäftsbeziehung eine angemessene Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung zu unterhalten und Vogler auf Verlangen einen entsprechenden Nachweis vorzulegen.
14. Schutzrechte Dritter
14.1 Der Lieferant gewährleistet, dass durch die Lieferung und vertragsgemäße Nutzung der Liefergegenstände keine Rechte Dritter verletzt werden.
14.2 Der Lieferant stellt Vogler im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen von Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten frei, soweit der Lieferant die Verletzung zu vertreten hat.
14.3 Wird Vogler wegen einer solchen Rechtsverletzung die Nutzung eines Liefergegenstandes untersagt oder wesentlich erschwert, hat der Lieferant nach Wahl von Vogler auf eigene Kosten entweder die erforderliche Nutzungsberechtigung zu beschaffen oder den Liefergegenstand so zu ändern oder zu ersetzen, dass die Rechtsverletzung entfällt und die vereinbarte Funktion erhalten bleibt.
15. Unterlieferanten
15.1 Der Einsatz von Unterlieferanten entbindet den Lieferanten nicht von seinen Verpflichtungen gegenüber Vogler. Der Lieferant hat sicherzustellen, dass eingesetzte Unterlieferanten die für die jeweilige Leistung geltenden gesetzlichen und vertraglichen Anforderungen einhalten.
15.2 Änderungen wesentlicher Unterlieferanten sind Vogler rechtzeitig mitzuteilen, soweit diese Änderungen die Qualität, Beschaffenheit, Lieferfähigkeit oder sonstige wesentliche Eigenschaften der bestellten Ware oder Leistung beeinflussen können.
16. Vertraulichkeit und Datenschutz
16.1 Der Lieferant hat sämtliche ihm im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit Vogler bekannt werdenden vertraulichen Informationen geheim zu halten und ausschließlich zur Erfüllung der jeweiligen vertraglichen Verpflichtungen zu verwenden. Eine Weitergabe an Dritte ist nur zulässig, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist und der betreffende Dritte entsprechend zur Vertraulichkeit verpflichtet wurde.
16.2 Weitergehende Verpflichtungen aus gesonderten Geheimhaltungsvereinbarungen, Datenschutzvereinbarungen oder sonstigen von Vogler vorgegebenen Formularen bleiben unberührt. Die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften sind einzuhalten.
17. Gesetzliche Anforderungen und Compliance
17.1 Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung sämtlicher für seine Lieferungen und Leistungen geltender gesetzlicher Vorschriften, insbesondere des Arbeits-, Umwelt-, Produktsicherheits-, Chemikalien-, Gefahrgut-, Datenschutz- und Wettbewerbsrechts.
17.2 Weitergehende Anforderungen aus gesonderten Vereinbarungen, Lieferantenfragebögen oder sonstigen von Vogler vorgegebenen Unterlagen bleiben unberührt.
18. Eigentumsvorbehalt des Lieferanten
18.1 Vogler akzeptiert grundsätzlich nur einen einfachen Eigentumsvorbehalt des Lieferanten hinsichtlich der jeweils gelieferten Ware, soweit dieser nach den gesetzlichen Bestimmungen zulässig ist.
18.2 Ein über den einfachen Eigentumsvorbehalt hinausgehender Eigentumsvorbehalt, insbesondere ein verlängerter, erweiterter oder Konzern-Eigentumsvorbehalt, wird nur Vertragsbestandteil, wenn Vogler diesem ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Lieferant in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, einer Auftragsbestätigung, einem Lieferschein, einer Rechnung oder einem sonstigen Dokument auf einen weitergehenden Eigentumsvorbehalt verweist.
19. Höhere Gewalt
19.1 Ereignisse höherer Gewalt und sonstige unvorhersehbare Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs der betroffenen Partei liegen und eine Vertragserfüllung vorübergehend unmöglich machen oder wesentlich erschweren, können die Leistungspflicht für die Dauer der Behinderung und im Umfang ihrer Wirkung aussetzen. Gesetzliche Rechte von Vogler bleiben unberührt.
19.2 Die betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ende des Ereignisses zu informieren und alle zumutbaren sowie wirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Auswirkungen auf die Vertragserfüllung möglichst gering zu halten und alternative Beschaffungs-, Produktions-, Transport- oder sonstige Erfüllungsmöglichkeiten zu nutzen.
19.3 Ein Mangel an Personal, Rohstoffen oder Vorprodukten, der Ausfall eines Unterlieferanten oder sonstige betriebliche Störungen des Lieferanten gelten nicht allein deshalb als höhere Gewalt, wenn der Lieferant diese durch zumutbare Maßnahmen hätte vermeiden oder überwinden können.
19.4 Dauert die Behinderung erheblich an und ist Vogler die weitere Bindung an den Vertrag nicht zumutbar, ist Vogler berechtigt, nach den gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
20. Abtretung und Aufrechnung
20.1 Der Lieferant darf Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit Vogler nur mit vorheriger Zustimmung von Vogler abtreten, soweit nicht gesetzliche Ausnahmen greifen.
20.2 Vogler ist berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Lieferanten aufzurechnen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte von Vogler bleiben unberührt.
21. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
21.1 Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen Vogler und dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG), soweit gesetzlich zulässig.
21.2 Ist der Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Geschäftssitz von Vogler in Lüdenscheid Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung, soweit gesetzlich zulässig.
21.3 Vogler ist daneben berechtigt, den Lieferanten an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
22. Schlussbestimmungen
22.1 Änderungen und Ergänzungen von Bestellungen und Verträgen bedürfen mindestens der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
22.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
22.3 Maßgeblich ist die deutsche Fassung dieser Einkaufsbedingungen.
22.4 Diese Einkaufsbedingungen gelten in der zum Zeitpunkt der jeweiligen Bestellung gültigen Fassung, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.